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ZPO § 518 Berufungsfrist bei Urteilsergänzung

ZPO § 518 Berufungsfrist bei Urteilsergänzung

[ Auszug: Wird innerhalb der Berufungsfrist ein Urteil durch eine nachträgliche Entscheidung ergänzt (§ 321), so beginnt mit der Zustellung der nachträglichen Entscheid ... ]